Pflegegrad 2027: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen gleich bleiben. Für neue Anträge kann das bedeuten, dass Betroffene trotz des gleichen Unterstützungsbedarfs einen niedrigeren Pflegegrad oder keinen Pflegegrad erhalten.
Stand: 27. Juli 2026
Wichtig: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Die folgenden Werte stammen aus dem Referentenentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich die Regelungen ändern. Bis zu einem Inkrafttreten gelten die bisherigen Grenzen.
Pflegegrad 2027: Die geplanten Grenzen im Vergleich
| Pflegegrad | Heute | Geplant | Änderung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte | Beginn steigt um 2,5 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte | Beginn steigt um 3 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte | Beginn steigt um 2,5 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte | 70 bis unter 90 Punkte | Keine Änderung |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte | 90 bis 100 Punkte | Keine Änderung |
Die Aussage, dass alle Grenzen steigen, ist daher nicht richtig. Der Entwurf verschärft den Zugang zu den Pflegegraden 1, 2 und 3. Die Schwellen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben nach dem aktuellen Entwurf unverändert.
Was bedeuten die Punkte bei der Pflegebegutachtung?
Der Medizinische Dienst prüft, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigt. Es geht nicht allein um Diagnosen. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten die Person noch selbst ausführt und wobei sie regelmäßig Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung benötigt.
Die Begutachtung umfasst sechs Lebensbereiche:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die einzelnen Ergebnisse werden gewichtet. Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das höchste Gewicht. Dazu gehören zum Beispiel Waschen, Ankleiden, Essen, Trinken und der Toilettengang.
Drei Beispiele zeigen die Folgen
Beispiel 1: 13,5 Gesamtpunkte
Nach heutigem Recht reichen 13,5 Punkte für Pflegegrad 1. Nach der geplanten Grenze von 15 Punkten läge die Person darunter und erhielte bei einem neuen Antrag keinen Pflegegrad.
Beispiel 2: 28 Gesamtpunkte
Heute führen 28 Punkte zu Pflegegrad 2. Nach dem Entwurf reichen 28 Punkte nur für Pflegegrad 1, weil Pflegegrad 2 erst ab 30 Punkten beginnt.
Beispiel 3: 48 Gesamtpunkte
Heute führen 48 Punkte zu Pflegegrad 3. Nach dem Entwurf läge die Person im Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 3 wären mindestens 50 Punkte nötig.
Diese Beispiele zeigen: Schon 2,5 oder 3 Punkte entscheiden über den Zugang zu wichtigen Leistungen. Dazu gehören Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen und weitere Hilfen der Pflegeversicherung.
Was gilt für Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad?
Der Entwurf enthält einen Besitzstandsschutz. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen entfallen oder herabgestuft werden. Entscheidend bleibt, ob sich die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten der betroffenen Person verändert haben.
Der Schutz ist wichtig. Trotzdem sollten Pflegebedürftige und Angehörige Gutachten, Bescheide und Pflegedokumentationen vollständig aufbewahren. Bei einer späteren Prüfung lassen sich Veränderungen so besser nachvollziehen.
Was sollten Sie vor einer Begutachtung beachten?
- Notieren Sie mindestens sieben Tage lang, wobei Unterstützung nötig ist.
- Beschreiben Sie den tatsächlichen Alltag und keinen besonders guten Tag.
- Erfassen Sie auch Anleitung, Beaufsichtigung und nächtliche Hilfe.
- Legen Sie Arztberichte, Medikamentenpläne und Entlassungsberichte bereit.
- Sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person am Termin teilnimmt.
- Prüfen Sie das Gutachten nach dem Bescheid Punkt für Punkt.
Ein Pflegegrad hängt nicht davon ab, wie viel Zeit Angehörige freiwillig übernehmen. Maßgeblich ist, welche Unterstützung gesundheitlich bedingt regelmäßig nötig ist.
Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
Prüfen Sie zuerst das Gutachten. Vergleichen Sie die Feststellungen mit dem tatsächlichen Alltag. Fehlen wichtige Einschränkungen oder wurden Hilfen falsch bewertet, können Sie innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Eine gute Begründung nennt konkrete Fehler. Schreiben Sie zum Beispiel nicht nur, dass der Pflegegrad zu niedrig ist. Beschreiben Sie, welche Tätigkeit die Person nicht selbstständig ausführt, wie oft Hilfe nötig ist und wer diese Hilfe leistet.
Unsere Einordnung
Die geplanten Grenzen erschweren vor allem den erstmaligen Zugang zu Pflegegrad 1, 2 und 3. Menschen knapp unter einer neuen Schwelle sind direkt betroffen. Aus unserer Sicht müssen Begutachtungen den vollständigen Unterstützungsbedarf abbilden. Körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gehören gleichermaßen in die Bewertung.
Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung, bei der Prüfung des Gutachtens und bei Fragen zum Pflegegrad. Weitere Informationen finden Sie in unserer Pflegeberatung.
Häufige Fragen zu den neuen Punktgrenzen
Steigen die Grenzen für alle Pflegegrade?
Nein. Nach dem Referentenentwurf steigen die Einstiegsgrenzen für Pflegegrad 1, 2 und 3. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.
Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad?
Nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte. Der Entwurf sieht einen Besitzstandsschutz für bereits eingestufte Personen vor.
Gelten die neuen Grenzen schon?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Aktuell gelten weiterhin die Grenzen aus § 15 SGB XI.
Was zählt bei der Begutachtung?
Der Medizinische Dienst bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Diagnosen allein reichen nicht. Entscheidend sind die konkreten Einschränkungen im Alltag.