Sozialraumbudget 2027: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll den heutigen Entlastungsbetrag grundlegend verändern. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind künftig 175 Euro monatlich vorgesehen. Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen 300 Euro erhalten. Gleichzeitig wird die Nutzung deutlich eingeschränkt.

Stand: 27. Juli 2026

Wichtig: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Die folgenden Regelungen stammen aus dem Referentenentwurf. Bis zu einem Inkrafttreten gilt der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro weiter.

Sozialraumbudget 2027: Was soll sich ändern?

Thema Heute Nach dem PNOG-Entwurf
Pflegegrad 1 131 Euro monatlich Kein Sozialraumbudget
Pflegegrad 2 bis 5 131 Euro monatlich 175 Euro monatlich
Pflegebedürftige unter 25 Jahren 131 Euro monatlich 300 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 bis 5
Nutzbare Anbieter Unter anderem Pflegedienste, Betreuungsdienste und anerkannte Angebote nach § 45a Nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a
Ansparen Übertragung in Folgemonate und bis zum 30. Juni des Folgejahres Nach dem Entwurf keine bisherige Ansparmöglichkeit
Umwandlungsanspruch Bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen Soll entfallen

Die Erhöhung von 131 auf 175 Euro entspricht 44 Euro mehr im Monat. Das klingt zunächst positiv. Die engere Zweckbindung, der Wegfall der Ansparmöglichkeit und der geplante Wegfall des Umwandlungsanspruchs können den finanziellen Vorteil jedoch vollständig aufheben.

Pflegedienste dürfen nicht mehr allein aufgrund ihrer Zulassung abrechnen

Heute können zugelassene ambulante Pflegedienste bestimmte Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung über den Entlastungsbetrag abrechnen. In den Pflegegraden 2 bis 5 gilt dies nicht für körperbezogene Selbstversorgung. Bei Pflegegrad 1 kann der Betrag heute breiter eingesetzt werden.

Nach dem PNOG-Entwurf soll das Sozialraumbudget ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI zur Verfügung stehen. Die Zulassung als ambulanter Pflegedienst nach § 36 SGB XI reicht dafür nicht mehr aus.

Das bedeutet: Ein Pflegedienst darf Leistungen nicht mehr allein mit seiner Pflegedienst-Zulassung über das Sozialraumbudget abrechnen. Die Leistung muss über einen nach Landesrecht anerkannten Hilfsdienst oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag erfolgen.

Ein Pflegedienst bleibt weiterhin für Pflegeleistungen und Hilfen zuständig, die über das geplante Sachleistungsbudget finanziert werden. Die Einschränkung betrifft die Abrechnung aus dem Sozialraumbudget.

Muss dafür eine neue Firma gegründet werden?

Der Entwurf schreibt nicht zwingend eine neue Firma vor. Entscheidend ist die Anerkennung nach § 45a SGB XI und dem jeweiligen Landesrecht. Ein bestehender Träger kann ein anerkanntes Angebot aufbauen. Er muss dafür die Voraussetzungen des Landes erfüllen und die Anerkennung beantragen.

Eine getrennte Organisation kann in der Praxis sinnvoll sein. Leistungen, Personal, Preise, Dokumentation und Abrechnung lassen sich dadurch klar zuordnen. Rechtlich zählt jedoch nicht der Firmenname, sondern die anerkannte Angebotsstruktur.

In Rheinland-Pfalz berät das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu diesen Angeboten. Den Antrag auf Anerkennung bearbeitet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

Was muss ein anerkannter Hilfsdienst leisten?

Angebote nach § 45a unterstützen Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag. Dazu gehören je nach Anerkennung:

  • Unterstützung im Haushalt, zum Beispiel Reinigung, Kochen oder Einkaufen
  • Begleitung zu Terminen und Angeboten außerhalb der Wohnung
  • stundenweise Einzelbetreuung
  • allgemeine Beaufsichtigung und Alltagsbegleitung
  • Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger
  • organisatorische Hilfen im Pflegealltag

Die Anerkennung verlangt nach geltendem Recht ein nachvollziehbares Leistungs- und Qualitätskonzept. Dazu gehören Angaben zu Preisen, Qualifikation, Schulung, Fortbildung, Grund- und Notfallwissen sowie zur fachlichen Begleitung der eingesetzten Helferinnen und Helfer. Die genauen Anforderungen regelt jedes Bundesland.

Was ändert sich für die Hilfsdienste?

Die anerkannten Hilfsdienste rücken durch das Sozialraumbudget in den Mittelpunkt. Für sie ergeben sich mehrere Veränderungen:

  • Sie erhalten den exklusiven Zugang zum Sozialraumbudget.
  • Das Monatsbudget steigt bei Pflegegrad 2 bis 5 auf 175 Euro.
  • Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren steigt das Budget auf 300 Euro.
  • Die Nachfrage nach Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung wird steigen.
  • Sie müssen mehr Personal gewinnen, schulen und fachlich begleiten.
  • Sie brauchen klare Leistungsnachweise, Rechnungen und eine sichere Abrechnung.
  • Sie müssen Ausfälle und Urlaubszeiten so planen, dass das monatliche Budget nutzbar bleibt.

Gleichzeitig verlieren Hilfsdienste nach dem Entwurf den heutigen Umwandlungsanspruch. Pflegebedürftige können dann nicht mehr bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen zusätzlich für anerkannte Alltagshilfen einsetzen. Für Klienten mit einem höheren Unterstützungsbedarf kann dadurch trotz des höheren Monatsbetrags weniger Geld zur Verfügung stehen.

Welche Folgen hat die Reform für Pflegebedürftige?

Ein Anbieterwechsel kann nötig werden

Wer heute Haushaltshilfe oder Betreuung durch einen Pflegedienst über den Entlastungsbetrag nutzt, muss nach dem Entwurf prüfen, ob der Anbieter zusätzlich als Angebot nach § 45a anerkannt ist. Fehlt diese Anerkennung, muss die Leistung über ein anderes Budget oder einen anerkannten Hilfsdienst organisiert werden.

Mehrere Dienste müssen sich abstimmen

Pflegebedürftige können künftig einen Pflegedienst für Pflegeleistungen und einen Hilfsdienst für Haushalt und Alltagsbegleitung benötigen. Das erhöht den organisatorischen Aufwand für Familien. Es entstehen zusätzliche Termine, Absprachen und Ansprechpartner.

Regionale Versorgungslücken drohen

In vielen Regionen fehlen bereits heute anerkannte Alltagshilfen. Wenn Pflegedienste aus dieser Abrechnung herausfallen, ohne dass genügend Hilfsdienste bereitstehen, kann das Sozialraumbudget trotz Anspruch nicht genutzt werden.

Nicht genutztes Geld verfällt schneller

Nach heutigem Recht lassen sich Restbeträge ansparen. Nach dem Entwurf soll diese Möglichkeit entfallen. Findet eine Familie keinen Anbieter oder fällt eine Hilfe wegen Krankheit aus, kann der Monatsbetrag verloren gehen.

Pflegegrad 1 verliert die Leistung

Besonders einschneidend ist die Regelung für Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen. Stattdessen setzt der Entwurf auf Beratung, Begleitung und Prävention. Für Menschen, die damit Reinigung oder Alltagsunterstützung finanzieren, fehlt eine gleichwertige Geldleistung.

Unsere Bewertung

Wir begrüßen, dass Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziell aufgewertet werden. Haushaltshilfe, Begleitung und Betreuung stabilisieren die häusliche Versorgung. Ein höherer Monatsbetrag kann deshalb sinnvoll sein.

Wir kritisieren jedoch, dass eine vorhandene Pflegedienst-Zulassung nicht mehr ausreichen soll. Ambulante Pflegedienste verfügen bereits über qualifiziertes Personal, Qualitätsmanagement, Dokumentation und regelmäßige Prüfungen. Eine zusätzliche Anerkennung darf nicht zu doppelter Bürokratie führen.

Die geplante Trennung kann gewachsene Versorgungsstrukturen zerstören. Viele Pflegebedürftige möchten Leistungen aus einer Hand. Sie kennen ihren Pflegedienst und vertrauen den Mitarbeitenden. Ein erzwungener Wechsel zu einem weiteren Anbieter erschwert die Versorgung.

Was wir von der Politik erwarten

  • Pflegedienste mit nachgewiesener Qualität müssen einen einfachen Zugang zur Anerkennung nach § 45a erhalten.
  • Bestehende Klienten und laufende Versorgungen brauchen eine klare Übergangsregelung.
  • Pflegegrad 1 darf die praktische Unterstützung im Alltag nicht ersatzlos verlieren.
  • Restbeträge müssen weiter angespart und in das Folgejahr übertragen werden können.
  • Der Umwandlungsanspruch muss erhalten bleiben oder durch eine gleichwertige Leistung ersetzt werden.
  • Die Länder brauchen einheitliche, schnelle und digitale Anerkennungsverfahren.
  • Vergütungen müssen faire Löhne, Fahrtzeiten, Schulungen und fachliche Begleitung abdecken.
  • Das Sozialraumbudget darf erst starten, wenn ausreichend anerkannte Anbieter zur Verfügung stehen.

Wir hoffen, dass Bundestag und Bundesrat den Entwurf an diesen Punkten korrigieren. Mehr Geld auf dem Papier hilft nicht, wenn zugelassene Anbieter ausgeschlossen werden, Leistungen monatlich verfallen oder vor Ort keine Hilfsdienste verfügbar sind. Die Wahlfreiheit und eine verlässliche Versorgung müssen im Mittelpunkt stehen.

Was sollten Pflegebedürftige jetzt tun?

  • Nutzen Sie den geltenden Entlastungsbetrag weiter wie bisher.
  • Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach nicht verbrauchten Restbeträgen.
  • Kündigen Sie bestehende Leistungen nicht vorschnell.
  • Prüfen Sie bei Ihrem Anbieter, ob eine Anerkennung nach § 45a vorliegt.
  • Verfolgen Sie den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.

Wenn Sie Fragen zum Entlastungsbetrag, zur Haushaltshilfe oder zur Versorgung zu Hause haben, unterstützt Sie unsere Pflegeberatung.

Quellen und aktueller Gesetzesstand

Wir stehen in jeder Pflegesituation unter 06232 / 6959739 an Ihrer Seite